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Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz

Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz ist

Frau Doreen Aporius
Zimmer 213
Domplatz 4
39104 Magdeburg
Telefon: +49 391 567 6143
E-Mail: doreen.aporius(at)sachsen-anhalt.de

Aufgaben

Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte der Justiz setzt sich für die Belange der Bediensteten der Justiz und des Justizvollzuges ein, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie nimmt nach dem Frauenfördergesetz des Landes Sachsen-Anhalt insbesondere folgende Aufgaben und Rechte wahr:

  • Einbringung frauenrelevanter Anliegen und Forderungen in die Verwaltung,
  • Erarbeitung von Empfehlungen und Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen,
  • Initiierung von Frauenfördermaßnahmen, Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, Beratungsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Direktes Zugangs- und Vortragsrecht bei der Behördenleitung,
  • Beteiligung bei Vorlagen bereits in der Planungsphase und Mitzeichnungsrecht,
  • Beteiligung bei Stellenausschreibungen,
  • Einsichtsrecht bei Bewerbungsunterlagen und Teilnahmerecht an Vorstellungsgesprächen,
  • Unterrichtung über anstehende Beförderungen sowie zu übertragende höherwertige Tätigkeiten und
  • Informationsrecht über Maßnahmen zur Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (zum Beispiel Bildungsmaßnahmen).

Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte arbeitet mit den ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Sie kann auf Anforderung der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten bei der Beratung und Unterstützung weiblicher Beschäftigter zu deren beruflicher Förderung und zur Vermeidung und Beseitigung von Benachteiligungen behilflich sein.

Ferner nimmt sie Beschwerden über sexuelle Belästigungen entgegen, berät Betroffene und leitet mit deren Einverständnis die Mitteilung über die sexuelle Belästigung an die Behördenleitung.

Die hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte ist als Stabsstelle direkt der Behördenleitung nachgeordnet. Sie ist weisungsfrei und hat bei Verletzung ihrer Rechte ein Widerspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung, das bei der Behördenleitung eingelegt wird (§ 15 Absatz 3 Satz 3 Frauenfördergesetz).

Die Gleichstellungsbeauftragte ist verpflichtet, über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.